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Placetum regium

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Placetum regium (auch placitum regium, exsequatur, pareatis oder eingedeutscht plazet) bezeichnet das von einem weltlichen Herrscher in Anspruch genommene Recht, kirchliche Anordnungen zu prüfen, ob sie mit den Interessen des Staates vereinbar sind.

Ansatzweise wurde ein solches Recht bereits im Mittelalter gegenüber päpstlichen Erlassen ausgeübt, so etwa durch die deutschen Kaiser Heinrich IV., Friedrich II. und Ludwig den Bayern. Während des abendländischen Schismas diente die Prüfung außerdem dazu festzustellen, ob ein Erlass von dem Papst stammte, den der jeweilige Landesherr als rechtmäßiges Oberhaupt der Kirche anerkannte. Später wurde das Placet nicht nur auf päpstliche Schreiben, sondern auch auf bischöfliche Verfügungen und Beschlüsse von Synoden erstreckt.

Eine systematische Begründung erhielt das Placetum in Frankreich im Rahmen des Gallikanismus. In protestantischen Gebieten galt die landesherrliche Mitwirkung an kirchlichen Maßnahmen als selbstverständlich (landesherrliches Kirchenregiment). Das Recht wurde auch vom Febronianismus und Josephinismus naturrechtlich aus einem staatlichen Kirchenhoheitsrecht (ius cavendi, ius inspectionis) abgeleitet.

Die katholische Kirche erkannte das Placetum nie an und sah es als schweren Eingriff in die kirchliche Autonomie und in die freie Ausübung der Religion. Beispielsweise ist das placetum regium die 28. von Pius IX. im syllabus errorum verurteilte These. Seit dem 19. Jahrhundert wurde das Recht in mehreren europäischen Staaten abgeschafft; in Deutschland durch Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung (Art. 137 Abs. 3).

  • „Placet“, in: Michael Buchberger: Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. VIII, 1936, Sp. 317.
  • „Placitum Regium“, in: 1910 New Catholic Dictionary, 1910.