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Grundgesetz

   II. Der Bund und die L�nder (Art. 20 - 37)   
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Art. 26

(1) 1Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der V�lker zu st�ren, insbesondere die F�hrung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. 2Sie sind unter Strafe zu stellen.

(2) 1Zur Kriegsf�hrung bestimmte Waffen d�rfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, bef�rdert und in Verkehr gebracht werden. 2Das N�here regelt ein Bundesgesetz.

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Rechtsprechung zu Art. 26 GG

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Art. 26 GG in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf Art. 26 GG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 26 GG:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gef�hrdung des demokratischen Rechtsstaates
          Friedensverrat
            80a (Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression) (zu Art. 26 I)
    EG-Vertrag (EG) 
      Allgemeine und Schlu�bestimmungen
        Art. 296 I b) (ex-Art. 223) (zu Art. 26 II)
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